Unlauterer Wettbewerb
Im Allgemeinen ist die Nachahmung von nicht patentgeschützten Gegenständen erlaubt. Eine Grenze wird jedoch dann überschritten, wenn in unlauterer Weise das Leistungsergebnis eines anderen ausgebeutet wird. Bei der Verfolgung solcher Rechtsverstöße arbeitet unsere Kanzlei ebenfalls mit Rechtsanwälten zusammen, wobei der Patentanwalt insbesondere den technischen Aspekt bearbeitet. Die Abwehr solcher Nachahmungen ist zwar schwierig, lässt sich aber in bestimmten Konstellationen durchaus erreichen, wie die Erfahrung gezeigt hat.